Gang in der Besuchsabteilung Quelle: JVA WR

 

Um einen reibungslosen Ablauf des Besuchs zu gewährleisten, müssen die Besucher folgende Formalien und Verhaltensvorschriften beachten:

 

Der Besuch eines Angehörigen bzw. Bekannten setzt einen Besuchstermin voraus (nähere Informationen unter Terminvereinbarung)
Sollte sich Ihr Angehöriger bzw. Bekannter in Untersuchungshaft befinden, kann sich das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft die Genehmigung der Besuchserlaubnis vorbehalten haben.
In diesem Fall ist diese Behörde für die Erteilung einer Besuchserlaubnis zuständig.
Zunächst benötigt jeder Besucher einen gültigen Bundespersonalausweis, Reisepass oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Landes. Bei Kindern ohne Ausweisdokumente wird die Geburtsurkunde benötigt. Für Kinder im Alter bis 14 Jahre erfolgt der Einlass nur, wenn sie sich in Begleitung eines Erwachsenen befinden und dieser die hierfür vorgesehene Erklärung unterschrieben hat.
Das hierfür notwendige Dokument finden sie unter Erklärung der Übertragung von Erziehungsaufgabenexterner Link, öffnet neues Browserfenster.
Gleiches gilt bei Langzeitbesuchen von Personen unter 18 Jahren Erklärung der Übertragung von Erziehungsaufgaben (LZB)externer Link, öffnet neues Browserfenster).

Bei regulären Besuchen durch Besucher im Alter von 15 bis 17 Jahren, die nicht von Erziehungsberechtigten begleitet werden, ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten und eine Fotokopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten vorzulegen.

Pünktliches Erscheinen ist zwingend notwendig, um einen Besuch ordentlich und zeitgerecht durchführen zu können.
Handys müssen vor betreten der Anstalt ausgeschaltet und abgegeben werden.

Die Besucherzahl pro Gefangenen ist auf drei erwachsene Personen beschränkt.
Befinden sich unter den Besuchern Kinder (im Alter von bis zu 14 Jahren), so darf die Anzahl der Besucher insgesamt 4 Personen nicht überschreiten.

Bei einem Einzelbesuch beschränkt sich die Besucherzahl auf insgesamt drei Personen.

Der Austausch einzelner Besucher während des laufenden Besuchs ist nicht zulässig.

Direkt vor der JVA befindet sich ein Besucherparkplatz.

Warteraum und Durchsuchung

  • Ihre Durchsuchung wird mittels eines Detektorrahmens vorgenommen. Sollten Sie einen Herzschrittmacher tragen, informieren Sie bitte vorher die Bediensteten.
     
  • Bevor Sie den Detektorrahmen durchschreiten, legen Sie bitte alle mitgeführten Gegenstände in die dafür bereitgestellten Behältnisse.
     
  • Von Ihnen mitgebrachte Gegenstände werden ebenso durchsucht und durchlaufen eine Gepäckröntgenanlage. Ihre weitere Durchsuchung wird durch Absonden mittels Handsonde und Abtasten erfolgen.
     
  • Anschließend werden alle Gegenstände, inklusive der Armbanduhren, die nicht zum Besuch mitgenommen werden, in ein dafür vorgesehenes Schließfach eingeschlossen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Ringe, Ohrringe sowie das festgelegte Verzehrgeld in Höhe von höchstens 12,- € in Münzgeld.
     
  • Sollte Ihr Kind eine Windel tragen, muss es durch Sie in Gegenwart von Bediensteten neu gewickelt werden. Die hierzu benötigten Windeln werden von der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellt.
     
  • Im Anschluss daran begeben Sie sich selbständig durch den Besuchergang zum Besuchswarteraum.
     
  • Im Warteraum befinden sich Automaten, an denen Sie Getränke und Süßwaren erwerben können.
     
  • Die Übergabe jedweder Sachen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Anstalt. Dies gilt auch für mitgebrachte Schriftstücke.
     

Zahlungsverkehr

  • Bareinzahlungen sind nicht möglich!
    Geld für Gefangene kann auf das Konto der JVA Wuppertal-Ronsdorf überwiesen werden.
    Nähere Informationen finden Sie unter Bankverbindung.


Sollten Sie mit den zuvor genannten Bedingungen bzw. Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Besuchsdurchführung nicht einverstanden sein, kann der Besuch leider nicht stattfinden.
Verstößt ein Besucher gegen die Sicherheit oder Ordnung, oder missachtet die Anweisungen, kann der Besuch nicht durchgeführt werden, oder wird abgebrochen und es können gegen den Besucher weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.